( AngG § 27 Z 4 ) Eine dienstvertragliche Versetzungsvereinbarung gilt auch für den Fall einer schlüssigen Übernahme des Dienstverhältnisses durch einen neuen Arbeitgeber. Die Weigerung, der Versetzung Folge zu leisten, stellt auch dann einen Entlassungsgrund dar, wenn die Entlassung nicht bereits bei der ersten Weigerung ausgesprochen wurde.
OGH 8 obA-21/98s v. 29.01.1998