( AngG § 6, § 27 Z 4, ABGB § 16, MRK Art 8 ) Vom Arbeitgeber angeordnete Bekleidungsvorschriften können auch dann Teil der geschuldeten Arbeitsleistung sein und zu Dienstpflichtverletzungen führen, wenn der Arbeitgeber die dem Erscheinungsbild des Betriebes nicht entsprechende Bekleidung bereits längere Zeit geduldet hat.
OLG Wien 9 Ra 357/97d v. 20.03.1998, Rekurs zulässig