( KVG § 18 Abs 2 Z 3 ) Bedingte Anschaffungsgeschäfte über Geschäftsanteile gelten als unbedingt geschlossen und begründen die Steuerpflicht ohne Rücksicht darauf, ob in der Folge überhaupt eine Verbindlichkeit zur Erfüllung des Geschäfts begründet wird. Eine Entlassung des abtretenden Gesellschafters aus Bürgschafts- und Garantieverpflichtungen und die Übernahme dieser Verpflichtungen durch den Geschäftsanteilserwerber bedeuten daher, dass diese vertraglich übernommene Verpflichtung ohne Rücksicht darauf in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen ist, ob der Erwerber des Geschäftsanteils überhaupt als Bürge oder Garant herangezogen wird. VwGH 97/16/0341 v. 19.02.1998. (Beschwerde abgewiesen)