( KStG § 8, EStG § 27, § 4 Abs 4 ) Verdeckte Gewinnausschüttungen aus dem Titel der Gewährung von unverzinslichen Darlehen an Gesellschafter sind aus der Sicht der Gesellschaft so zu betrachten, als hätte die Gesellschaft angemessene Zinsen erhalten und diese als Gewinn ausgeschüttet (die entgangenen Zinsen sind daher dem Gewinn hinzuzurechnen). Aus der Sicht des Gesellschafters wird unterstellt, dass er angemessene Zinsen zahle und sie wieder als (verdeckte) Gewinnausschüttung erhalte (der Vorteil der Zinslosigkeit ist daher unter den Einkünften anzusetzen). Verwendet der Gesellschafter das Darlehen allerdings für Zwecke der Einkünfteerzielung (z.B. zum Erwerb eines Mietobjekts oder in seinem Betrieb), müssten konsequenterweise die (unterstellten) Zinszahlungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein. VwGH 95/13/0141 v. 28.01.1998. (Bescheid aufgehoben)