( StraßenbenützungsabgG § 2 Z 4 ) Die jeweilige Benützung von Straßen ist zur Abfuhr von Hausmüll auch im Falle des überwiegenden Bauschutttransports abgabenbefreit. VwGH 97/16/0204 v. 12.11.1997. (Bescheid aufgehoben)
( StraßenbenützungsabgG § 2 Z 4 ) Die jeweilige Benützung von Straßen ist zur Abfuhr von Hausmüll auch im Falle des überwiegenden Bauschutttransports abgabenbefreit. VwGH 97/16/0204 v. 12.11.1997. (Bescheid aufgehoben)