( EStG § 16 Abs 1 Z 4, ASVG § 19a ) Unterwirft sich ein geringfügig Beschäftigter freiwillig dem Beitragsregime der gesetzlichen Sozialversicherung, stellen diese Beiträge des geringfügig Beschäftigten Werbungskosten dar.
BMF 07 0707/1-IV/7/98 v. 21.04.1998