( BUAG § 7 Abs 2, UrlG § 4 Abs 1 ) Umfasst ein „Betriebsurlaub“ insgesamt 5 Wochen, nämlich 2 Wochen im Juli und 3 Wochen zu Weihnachten, und verbleibt damit dem Arbeitnehmer keine Möglichkeit einer individuellen Urlaubsplanung, ist eine diesbezüglich durch Urlaubsvereinbarung bei Abschluss des Dienstvertrages auferlegte Beschränkung als unwirksam anzusehen. OLG Wien 10 Ra 290/97h v. 24.11.1997, Revision unzulässig.