( BAG § 15 Abs 4 ) Bei Lehrlingen kann der Austrittsgrund des ungebührlichen Vorenthaltens des Entgelts regelmäßig auch dem Tatbestand der gröblichen Vernachlässigung der Pflichten des Lehrberechtigten im Sinne des § 15 Abs 4 lit b BAG unterstellt werden. Es muss sich aber demgemäß um eine gröbliche Pflichtenvernachlässigung handeln. OLG Graz 7 Ra 109/97x v. 11.09. 1997. (ZAS Jud 2/1998)