( AZG § 1 Abs 2 Z 8 ) Eine Vereinbarung, wonach sämtliche anfallenden Überstunden, also eine von vornherein nicht begrenzte Anzahl von Überstunden, mit einem Pauschale abgegolten sein sollen, verstößt gegen das AZG, so dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich berechtigt ist, trotz einer „all in“-Vereinbarung das Entgelt für geleistete Überstunden zu fordern. Im Übrigen ist ein „Bereichsleiter“, dessen Bedeutung für den Arbeitgeber sich im Wesentlichen auf die eines Konzessionsinhabers beschränkt, kein leitender Angestellter. OLG Wien 10 Ra 206/97f v. 27.10.1997, Revision unzulässig.