( AZG § 1 Abs 2 Z 8 ) Hat ein Arbeitnehmer das Personal einer Filiale zu beaufsichtigen, den dortigen Betrieb zu leiten, Behördenwege zu erledigen, Bankgeschäfte durchzuführen, Versicherungen abzuschließen, Einkäufe zu tätigen, das Kassabuch zu führen, ist er für sämtliche Konten des Unternehmens zeichnungsberechtigt, kann er sich seine Arbeit selbst einteilen und wird er in die Entscheidung von Personalfragen miteinbezogen, erfüllt er damit die Voraussetzungen eines leitenden Angestellten. OLG Wien 7 Ra 311/97z v. 15.01.1998, Revision unzulässig.