( AVRAG § 3 Abs 1 ) Wurde der Dienstvertrag zwischen einem Arbeitnehmer und dem Übergeber eines Betriebes zu einem Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem der Betriebsübergang bereits vollzogen war, wobei dem Arbeitnehmer nicht bekannt war, dass Betriebsmittel und Mietrechte an den Betriebsübernehmer übertragen worden waren, bleibt mangels Kenntnis des Arbeitnehmers von diesen Vorgängen der Betriebsübergeber alleiniger Schuldner des Arbeitsentgelts. OLG Wien 7 Ra 283/97g v. 26.11.1997.