( BAO § 9, EStG § 96 Abs 1 ) Werden Kapitalertragsteuerschuldigkeiten vor Eintritt der Vermögenslosigkeit einer GmbH fällig, haftet der Geschäftsführer für die Verkürzung der Abgaben. VwGH 95/13/0111 v. 26.11.1997. (Beschwerde abgewiesen)
( BAO § 9, EStG § 96 Abs 1 ) Werden Kapitalertragsteuerschuldigkeiten vor Eintritt der Vermögenslosigkeit einer GmbH fällig, haftet der Geschäftsführer für die Verkürzung der Abgaben. VwGH 95/13/0111 v. 26.11.1997. (Beschwerde abgewiesen)