( BAO § 9 ) Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft - und zwar zur Gänze - auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. VwGH 95/16/0155 v. 12.11.1997. (Beschwerde abgewiesen)