( KO § 9 Abs 2, ABGB §§ 1494 ff. ) Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung bestritten, gilt gemäß § 9 Abs 2 KO die Verjährung vom Tage der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist als gehemmt. Bei der Hemmung der Verjährung gemäß § 9 Abs 2 KO handelt es sich um eine Ablaufshemmung.