vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verjährung bei Betriebsübernahme

BetriebswichtigesARD 4931/19/98 Heft 4931 v. 8.5.1998

( ABGB § 1409 ) Ist eine laufende Verjährung gegen einen Unternehmer durch Klagsführung unterbrochen worden, wirkt dies bei Übergang des Unternehmens auch gegen den Übernehmer.

OGH 7 Ob 2047/96x v. 02.04.1997

Bei Übernahme eines Unternehmens nach § 1409 ABGB haftet der Übernehmer für die Schulden so, wie der Überträger im Zeitpunkt der Vermögensübernahme haftet. Der Rechtsgrund der Verbindlichkeit bleibt derselbe, ebenso die Dauer der Verjährung.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte