( ABGB § 1153 ) Beruhen besonders günstige Arbeitsbedingungen am bisherigen Betriebsstandort auf einem Entgegenkommen des Arbeitgebers, sind diese bei einer Betriebsverlegung und der Beurteilung der Zumutbarkeit der Folgepflicht des Arbeitnehmers nicht zu berücksichtigen.
OGH 9 Ob A 121/97b v. 11.06.1997