( GGG § 15 Abs 1 ) Als Wert einer unbeweglichen Sache ist zwar der Einheitswert anzusehen, als Streitwert kommt dieser Wert der Liegenschaft jedoch nur dann in Frage, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens ist. Bei Klagen auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an Liegenschaften (Teilungsklagen) ist demgegenüber Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren die Bewertung in der Klage und nicht der Einheitswert. VwGH 97/16/0049 v. 21.01.1998. (Beschwerde abgewiesen)