( MSchG § 10 Abs 3 ) Wird nur eine Abteilung eines Betriebes in dem eine unter Mutterschutz stehende Arbeitnehmerin beschäftigt ist, an einen entfernten Standort verlegt, liegt keine Betriebsstilllegung vor.
OGH 9 Ob A 408/97h v. 11.02.1998
§ 10 MSchG zählt taxativ die Gründe auf, aus denen das Gericht einer Kündigung zustimmen kann. Nur nach Stilllegung des Betriebes ist eine Zustimmung des Gerichtes zur Kündigung nicht erforderlich (§ 10 Abs 3 MSchG). Ob eine Betriebsverlegung an einen weit entfernten Standort einer Betriebsstilllegung gleichkommt, weil jedenfalls am bisherigen Standort eine dauernde Betriebsstilllegung vorliegt, ist hier nicht von Bedeutung.