( ABGB § 1151, § 1175 ) Ist bei den arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen Ehepartnern im Innenverhältnis insbesondere in Hinblick auf Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte von einem Gesellschaftsvertrag auszugehen, ist von einem solchen auch dann auszugehen, wenn er nach außen Gestaltungen eines Dienstverhältnisses aufweist.
OGH 8 Ob A 284/97s v. 13.01.1998