( GGG § 1 TP 1 Anm 3 ) Voraussetzung für die Ermäßigung der Pauschalgebühr ist, dass die Klage bereits vor der (vollzogenen) Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen wurde. Verabsäumt der Kläger trotz der Mitteilung des Gerichts, dass eine Zustellung der Klage an die beklagte Partei nicht erfolgen konnte, die Klage zurückzuziehen, ist die volle Gerichtsgebühr zu entrichten. Für die Gerichtsgebühren besteht kein Erfordernis einer Äquivalenz für die Inanspruchnahme der Gerichte. Ein tatsächliches Tätigwerden des Gerichts ist nicht Voraussetzung für die Entstehung der Gebührenschuld. VwGH 97/16/0361 v. 12.11.1997. (Beschwerde abgewiesen)