( BAO § 119, Slbg. LAO § 92 Abs 1 ) Wird eine Person zur Einreichung einer Abgabenerklärung aufgefordert, besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Abgabenerklärung auch dann, wenn sie die Rechtsansicht vertritt, nicht abgabepflichtig zu sein; auch in diesem Fall sind auf Grund der Aufforderung die für den Bestand und den Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. VwGH 97/17/0035 v. 26.01.1998. (Bescheid aufgehoben)