VwGH 97/09/0331 v. 18.12.1997
Dem Verfahren liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine Türkin hatte 1983 einen türkischen Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt in Österreich angehört hat, geheiratet und auf Grund dieser Eheschließung eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich erhalten. Mit Urteil (eines türkischen Gerichts) v. 13. 11. 1985 wurde diese Ehe rechtskräftig geschieden. Trotz dieser Ehescheidung blieb aber die Lebensgemeinschaft weiterhin aufrecht. Am 7. 5. 1993 heirateten die Türkin und ihr geschiedener türkischer Ehemann zum zweiten Mal. Die Türkin und ihr Ehemann (der türkische Arbeitnehmer) leben seit 1983 ununterbrochen im gemeinsamen Haushalt. Von den insgesamt 7 gemeinsamen Kindern dieses Ehepaares wurden 4 in der Zeit der Lebensgemeinschaft von 1985 bis 1993 geboren. Der Ehemann lebt und arbeitet ca. seit 1975 in Österreich und verfügt über einen gültigen Befreiungsschein nach dem AuslBG, der ihn dazu berechtigt, im gesamten Bundesgebiet (ohne Beschäftigungsbewilligung) nach denselben Regeln wie Inländer beschäftigt zu werden.