( ÜHG § 1 Abs 2 ) Der Ausschluss des freiwillig austretenden Bundesbediensteten von der Gewährung der Überbrückungshilfe widerspricht auch dann nicht dem Gleichheitssatz, wenn die freiwillige Lösung des Dienstverhältnisses (unter der zusätzlichen Voraussetzung des Fehlens eines „triftigen Grundes“) im Bereich des AlVG nach § 11 AlVG nur eine Sperre von 4 Wochen auslöst. Die Unterscheidung zwischen Fällen, in denen die Auflösung des Dienstverhältnisses auf einer (gegenüber dem Dienstgeber) freien Entscheidung des Beamten beruht, einerseits und solchen Fällen, in denen dies nicht der Fall ist - mag der Beamte die zu seiner Entlassung führenden Gründe idR auch selbst herbeigeführt haben -, andererseits erscheint nicht unsachlich. VwGH 97/08/0018 v. 06.05.1997. (Beschwerde abgewiesen)