( BPGG § 4 Abs 2, EinstV § 6 ) Auch wenn bei einer beidseitigen Beinamputation mit einem deutlichen Ausfall von Funktionen auch der oberen Extremitäten die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson erforderlich ist, begründet dieses Erfordernis nur einen außergewöhnlichen Pflegeaufwand, der für eine Einstufung in die Stufe 5 erforderlich ist, wenn keine dauernde Beaufsichtigung des Behinderten notwendig ist und er keine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. Blasen- oder Mastdarmlähmung aufweist und die oberen Extremitäten, wenn auch eingeschränkt, benutzen kann. OGH 10 Ob S 101/97v v. 15.04.1997.