( BPGG § 4 Abs 2, EinstV § 3 Abs 2 ) Ist jemand noch in der Lage, z.B. mit einer Hand Essen oder eine Trinkflüssigkeit (sei es auch nur unter Zuhilfenahme des Hilfsmittels einer Schnabeltasse) zum Mund zu führen, eine Buchseite etc. zum Lesen umzublättern, eine Rufglocke oder ein Mobiltelefon (Handy) zu ergreifen und (sei es auch bloß etwa mittels Kurzwahltaste) einen Rufkontakt herzustellen, eine Fernbedienung zu benützen oder - wie hier - einen elektrischen Rollstuhl derart zu steuern, dass er auf willentliche Einflüsse reagiert, liegt - insgesamt - die Voraussetzung praktischer Bewegungsunfähigkeit im Sinne des für die höchste Pflegegeldstufe 7 geforderten Gesetzeserfordernisses (noch) nicht vor. OGH 10 Ob S 385/97h v. 02.12.1997.