( BPGG § 4 Abs 2 ) Reicht es bei einem Pflegebedürftigen untertags aus, wenn stündlich bei ihm Nachschau gehalten wird, ist während des größten Teils eines 24-Stunden-Tages die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson nicht notwendig. Dass nur während der Nacht ständig jemand im Haus rufbereit sein muss, erfüllt die Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 6 nicht. OGH 10 Ob S 339/97v v. 04.11.1997.