( BPGG § 4 Abs 1 ) Einsalben an für einen Pflegebedürftigen nicht zugänglichen Rücken- und Schulterbereichen vermag keinen zusätzlichen pflegegeldbegründenden Aufwand zu rechtfertigen, wenn die betreffenden Stellen des Rückens auch ein ansonsten völlig Gesunder (nicht Behinderter) ebenfalls nicht selbst erreichen kann; unterscheidet er sich - trotz seiner Krankheit - insoweit nicht von einem „normalen“ (unbehinderten) Menschen, kann er auch nicht den Schutz für Behinderte beim Pflegegeld beanspruchen. OGH 10 Ob S 38/97d v. 18.03. 1997.