( ASVG §§ 344 ff., VfGG § 87 ) Ein Ersatzbescheid einer Landesberufungskommission betreffend die Verpflichtung eines Arztes zum Schadenersatz an eine Sozialversicherungsanstalt wegen überhöhter Honorarforderungen verletzt die Sozialversicherungsanstalt nicht in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, soweit sich die Landesberufungskommission dadurch, dass sie im Bescheid sowohl die Bestimmtheit der Beanstandung der Honorarabrechnungen als auch die Rechtzeitigkeit der Einwendungen verneint und aus diesem Grund eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Begehren der Sozialversicherungsanstalt abgelehnt hat, nicht über die Bindungswirkung der im ersten Rechtsgang erflossenen Entscheidung des VfGH hinweggesetzt hat. VfGH B-436/96 v. 29.09.1997.