( ASVG § 233, 253b ) „Ausfallszeiten“, nunmehr „Anrechnungszeiten“ (§ 58 deutsches Sozialgesetzbuch), nach den deutschen Rechtsvorschriften (§ 1259 Reichsversicherungsordnung) sind - in Anwendung der maßgeblichen Begriffsbestimmungen des Abkommens zwischen Österreich und Deutschland über Soziale Sicherheit v. 22. 12. 1966, BGBl 1969/382 - für die allgemeine Leistungsvoraussetzung der Wartezeit, ausgenommen die Erfüllung der besonderen Wartezeit von 420 Versicherungsmonaten zur vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht heranzuziehen, weil sie nach den maßgeblichen deutschen Rechtsvorschriften (grundsätzlich) nur für die Bemessung der Rente zählen. OGH 10 Ob S 121/97k v. 07.05.1997.