( AlVG § 25, § 50 ) Der Umstand, dass es auf Grund der Organisation des Arbeitsmarktservice möglich gewesen wäre, dass dem zuständigen Referenten bei Bearbeitung des Aktes der Ehefrau eines Notstandshilfebeziehers der Umstand dessen Leistungsbezuges auffallen und dass dies zu einer Einstellung auch der Leistungen des Notstandshilfebeziehers hätte führen können, steht in Hinblick auf die Verletzung der Meldepflicht im Sinne der Verschweigung maßgeblicher Tatsachen für den Notstandshilfebezug der Rückforderung der Notstandshilfe nicht entgegen, wenn der Notstandshilfebesitzer bewusst keine eigene Meldung erstattet hat. VwGH 98/08/0014 v. 17.02.1998. (Beschwerde abgewiesen)