( AngG § 27, GewO § 82 ) Ist ein Arbeitnehmer, der in einem Anfall von Eifersuchtsparanoia seine Ehefrau schwer verletzt hat, auf Grund seiner Geisteskrankheit oder -schwäche unfähig, die Tragweite eines bestimmten Geschäftes einzusehen, spricht man von partieller Geschäftsunfähigkeit. Eine ihm gegenüber abgegebene Entlassungserklärung ist unsanierbar unwirksam. ASG Wien 31 Cga 46/96b v. 14.04.1997, rk.