( ABGB § 1295, DHG § 2, AngG § 27 Z 1 ) Hat der Arbeitnehmer gegen eine Dienstanweisung, wonach Tageslosungen allabendlich zur Bank zu bringen sind und der Kassenschlüssel weder an andere Mitarbeiter weitergegeben noch im Kassenbereich belassen werden darf, verstoßen, haftet er für einen dem Arbeitgeber durch Einbruch entstandenen Schaden, wobei infolge grober Fahrlässigkeit das Haftungsprivileg des § 2 DHG nicht zur Anwendung kommt. Die vom Arbeitgeber - gestützt auf § 27 Z 1 AngG - wegen Vertrauensunwürdigkeit ausgesprochene Entlassung erfolgte in diesem Fall zu Recht. OLG Wien 7 Ra 290/97m v. 01.12.1997, in Abänderung von ASG Wien 28 Cga 298/96i v. 27. 5. 1997.