( ABGB § 1151, § 1175, IESG § 1 Abs 1 ) Hält das Dienstverhältnis eines Angehörigen des Mehrheitsgesellschafters einer GmbH zu dieser einem Fremdvergleich stand, kann aus dem Umstand der Übernahme einer Bürgschaft nicht abgeleitet werden, dass das Dienstverhältnis als familienhafte Mitarbeit zu qualifizieren ist und das Stehenlassen von Entgeltansprüchen gegenüber dem Arbeitgeber eine eigenkapitalersetzende Leistung darstellt.