( Wr. AnzAbgG § 1 Abs 2 ) Für die Anzeigenabgabepflicht in Wien genügt es, wenn eines der in § 1 Abs 2 Wr. Anzeigenabgabegesetz 1983 angeführten Kriterien erfüllt ist. Sie besteht daher auch dann, wenn sich der „Standort des Medieninhabers“ und der „verwaltenden Tätigkeit“ nicht in Wien befindet, der Tatbestand der „erstmaligen Verbreitung“ des Medienwerkes jedoch erfüllt ist. VwGH 93/17/0063 v. 24.11.1997. (Bescheid aufgehoben)