( WAO § 108, BAO § 139, FinStrG § 29 ) Die Erfüllung der durch § 108 Wr. Abgabenordnung (WAO) auferlegten Pflicht zur („Selbst“-)Anzeige darf ausschließlich der (richtigen und vollständigen) Abgabenerhebung, in Ermangelung einer etwa § 29 FinStrG der Zielrichtung nach entsprechenden Vorschrift jedoch keinesfalls der strafrechtlichen Verfolgung des Abgabepflichtigen (durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde) dienen. Daher bildet zumindest die vor einer strafbehördlichen Verfolgungshandlung erstattete („Selbst“-)Anzeige nach § 108 WAO einen Strafaufhebungsgrund in einer der Selbstanzeige im Anwendungsbereich des FinStrG nach § 29 FinStrG grundsätzlich gleichzustellenden Weise.