( UStG § 10 Abs 2 Z 12 ) Eine Sommerrodelbahn wird als solche nicht „besteuert“. Der Umsatzsteuer unterliegen allenfalls die aus dem Betrieb einer Sommerrodelbahn erzielten Umsätze, nicht aber Umsätze aus dem Betrieb eines Sesselliftes, mit dem auch die Benützer der Sommerrodelbahn bergwärts befördert werden. Die Beurteilung von im Schätzungsweg aus den erklärten Umsätzen aus dem Liftbetrieb herausgelösten und insoweit der Sommerrodelbahn zugeordneten „Umsätzen“ als nicht dem begünstigten Steuersatz für Personenbeförderung unterliegend ist rechtswidrig, auch wenn der Umsatz des Sesselliftes nach Errichtung der Sommerrodelbahn signifikant gestiegen ist. VwGH 93/14/0112 v. 27.01.1998. (Bescheid aufgehoben)