( BAO § 34, § 35, § 40 ) Beschlüsse über die Verwendung des Gewinnes durch eine - Abgabenbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit beanspruchende - Gesellschaft lassen den Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit, wonach die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung so genau bezeichnet sein müssen, dass auf Grund der Satzung die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die in Betracht kommenden Abgabenbegünstigungen geprüft werden können, außer Acht und sind daher nicht geeignet, das Fehlen entsprechender Satzungsbestimmungen zu ersetzen. Die Förderung einzelner Wirtschaftssubjekte - im vorliegenden Fall durch Gewährung zielgünstiger Kredite - stellt in erster Linie eine Förderung dieser Wirtschaftstreibenden dar, die nur mittelbar der Allgemeinheit zugute kommt und kann daher nicht als unmittelbare Förderung angesehen werden. VwGH 97/14/0022 und VwGH 97/14/0008 v. 27.01.1998. (Beschwerden abgewiesen)