( UStG § 1 Abs 1 ) Das BMF hat mit Erlass BMF 09 0111/4-IV/9/97 v. 7. 4. 1997 = ARD 4838/24/97 mitgeteilt, dass Mahngebühren, die ein Unternehmer, der Leistungen erbracht hat, nach Ablauf des vereinbarten Zahlungsziels auf Grund seiner Geschäftsbedingungen oder anderer Unterlagen (z.B. Mahnschreiben) von säumigen Zahlern vereinnahmt, als echter Schadenersatz nicht umsatzsteuerbar sind.