( ZPO § 41 ) Auch Inkassokosten einer fälligen Forderung durch ein beauftragtes Inkassobüro können als zweckentsprechende vorprozessuale Kosten geltend gemacht werden.
Handeslgericht Wien I R 652/97x v. 18.12.1997
Der Gesetzgeber hat in jüngerer Zeit in Zusammenhang mit einer Änderung des KSchG in den Materialien zu BGBl I 1997/6 zum Ausdruck gebracht, dass die Betrauung eines Inkassoinstituts durch den Gläubiger nicht allein deswegen, weil bestimmte Betreibungsschritte durch einen Rechtsanwalt billiger wären, unzweckmäßig sei. Einem Gläubiger sollen Mahn- und Inkassospesen nach Möglichkeit ersetzt werden. Schließlich ist - aus praktischer Sicht - unbestreitbar, dass außergerichtliche Rechtsverfolgungsmaßnahmen, wie insbesondere die Einschaltung von Inkassobüros, die Gerichte entlasten und damit der steigenden Prozessflut entgegenwirken.