( EStG § 2 Abs 2, § 11, § 116 ) Die unentgeltliche Übertragung eines Mietobjekts unter gleichzeitiger Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechts (Vorbehaltsfruchtgenuss) hat idR bei einem Nettofruchtgenuss, d.h., wenn der Fruchtgenussberechtigte auch die Aufwendungen zu tragen hat, keine Änderung der bisherigen Zurechnung der Einkünfte zur Folge. Damit entfällt auch die Notwendigkeit der vorzeitigen Auflösung einer Mietzinsrücklage. Bei Übereignung eines Vermögens unter Zurückbehaltung des Bruttofruchtgenusses sind die Einkünfte hingegen nicht dem Fruchtgenussberechtigten, sondern dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen. BMF v. 30.12.1997. (ÖStZ 1998/123, Heft 6)