( ASVG § 227a Abs 2 Z 6 ) Ersatzzeiten sind in jenen Fällen vorgesehen, in denen den Erziehungsberechtigten die Pflege ihres Kindes unmöglich ist, weil sie sich z.B. längere Zeit im Ausland aufhalten, nicht hingegen jene, in denen die Großeltern die Erziehungsberechtigten lediglich tatkräftig unterstützen. LG Feldkirch 33 Cgs 122/96 v. 04.09.1996. (ZAS Jud. 1/1998)