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ASVG § 103

SozialversicherungARD 4923/19/98 Heft 4923 v. 3.4.1998

( ASVG § 103 ) § 103 ASVG normiert keine Einengung der Aufrechnungsmöglichkeit auf den pfändbaren Teil der Forderung (Pension). § 103 Abs 2 ASVG engt die Aufrechnungsmöglichkeit nur insofern ein, als eine Aufrechnung nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig ist. Damit normiert der Gesetzgeber eindeutig eine Obergrenze, ohne aber gleichzeitig zum Ausdruck zu bringen, wie hoch die dem Anspruchsberechtigten zu verbleibende Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts sein soll. LG Klagenfurt 31 Cgs 159/96 v. 09.08.1996. (ZAS Jud. 1/1998)

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