( ASVG § 292 Abs 3, § 107 ) Zinserträgnisse sind bei Prüfung des Anspruchs auf Ausgleichszulage zu berücksichtigen und berechtigen den Versicherungsträger auch dann zur Rückforderung von Ausgleichszulage wegen Nichtmeldung von Zinsen, wenn das Vorhandensein von verzinslichen Sparguthaben bekannt gegeben wurde.
OGH 10 Ob S 265/97m v. 15.10.1997