( AngG § 27 Z 1 und 4 ) Drohen durch die Vorgangsweise eines Arbeitnehmers, der in größerer Zahl Leistungen in den entsprechenden Unterlagen aufscheinen ließ, denen keine Fakturen gegenüberstanden, einem Arbeitgeber steuerliche Nachteile, weil sich dadurch das Unternehmen bei einer Steuerprüfung dem Vorwurf der Unvollständigkeit der Buchführung aussetzen und entsprechende Konsequenzen fürchten müsste, liegt ein Entlassungsgrund vor. OGH 9 Ob A 170/97h v. 11.06.1997.