( ASGG § 46 Abs 1, ABGB § 1152 ) Ob zwischen Lebensgefährten ein Dienstverhältnis begründet wurde und einem Partner Entgeltanspruch zusteht, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles, die im Revisionsverfahren nicht mehr geklärt werden kann. Dass die Lebensgemeinschaft (naturgemäß) nicht mit der Gesellschaft, sondern mit einer ihrer Gesellschafterinnen bestand, verleiht der Entscheidung keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung. OGH 9 Ob A 271/97m v. 11.02.1998, in Zurückweisung der Revision gegen OLG Wien 7 Ra 107/96y v. 22. 11. 1995 = ARD 4855/3/97 und ASG Wien 13 Cga 259/93i v. 30. 8. 1994 = ARD 4669/9/95.