( BPGG § 3 Abs 1, VO (EWG)Nr 1408/71 ) Es verstößt nicht gegen Art 6 und Art 48 Abs 2 EG-Vertrag, wenn ein Mitgliedstaat Personen, die in seinem Gebiet arbeiten, jedoch in einem anderen Mitgliedstaat wohnen (Grenzgänger), zu Beiträgen zu einem System der sozialen Sicherheit zur Deckung des Risikos der Pflegebedürftigkeit heranzieht. Der Anspruch auf eine Leistung wie das Pflegegeld, die eine Geldleistung bei Krankheit darstellt, darf jedoch nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Versicherte in dem Staat wohnt, in dem er der Versicherung angeschlossen ist. EuGH Rs. C-160/96 v. 05.03.1998, Fall Molenaar.