( AuslBG § 6 Abs 2 ) Die kurzfristige Aushilfe eines Ausländers für den eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, in einem anderen Betrieb, also echte „Leiharbeit“, ist von der Bewilligungspflicht ausgenommen.
VwGH 96/09/0047 v. 16.12.1997
( AuslBG § 6 Abs 2 ) Die kurzfristige Aushilfe eines Ausländers für den eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, in einem anderen Betrieb, also echte „Leiharbeit“, ist von der Bewilligungspflicht ausgenommen.
VwGH 96/09/0047 v. 16.12.1997