( AssozAbk-Türkei, AuslBG § 3 Abs 1 ) Hat sich ein Türke während eines 3 Jahre übersteigenden Zeitraumes rechtmäßig in Österreich aufgehalten, war er während dieser Zeit auch polizeilich gemeldet und liegen auch die übrigen Voraussetzungen des Art 7 Abs 1 erster Gedankenstrich AssoziationsratsbeschlussNr 1/80 vor (die Genehmigung, als Familienangehöriger zu einem dem regulären Arbeitsmarkt Österreichs angehörigen türkischen Arbeitnehmer zu ziehen), kann er sich bei einem ordnungsgemäßen Wohnsitz im Sinne des Art 7 Abs 1 AssoziationsratsbeschlussNr 1/80 bezüglich der Fortsetzung seines Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet und auch des Rechts, sich gemäß Art 7 Abs 1 erster Gedankenstrich AssoziationsratsbeschlussNr 1/80 auch ohne Beschäftigungsbewilligung auf jedes Stellenangebot zu bewerben, mit Erfolg auf die genannte Bestimmung berufen. Die Tatsache der Nichtverlängerung seiner Bewilligung nach dem AufG darf ihm insofern nicht entgegengehalten werden. VwGH 97/09/0152 v. 18.12.1997. (Bescheid aufgehoben)