Verordnung der BMAGS, mit der die Sondernotstandshilfeverordnung abgeändert wird. In § 1 Abs 1 wird der Ausdruck „für Kinder im dritten Lebensjahr“ durch den Ausdruck „für Kinder zwischen dem 19. und dem 36. Lebensmonat“ ersetzt. BGBl II 1998/90, ausgegeben am 24. 3. 1998.