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EFZG § 13 Abs 3

Betriebswichtige GesetzeARD 4922/1/98 Heft 4922 v. 31.3.1998

(EFZG § 13 Abs 3) Der EFZG-Beitragssatz wird ab Beginn des Beitragszeitraumes April 1998 mit 2,1% der Beitragsgrundlage festgesetzt (siehe schon ARD 4917/1/98). Verordnung der BMAGS; BGBl II 1998/105, ausgegeben am 26. 3. 1998.

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